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Urteil Obergericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2002 28: Obergericht

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Strafverfahren gegen den Angeklagten A. wegen mehrfacher Veruntreuung und Urkundenfälschung entschieden. Er wurde schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, von denen 42 Tage durch Untersuchungshaft verbüsst wurden. Es wurde festgestellt, dass er die Schadenersatzforderung der Geschädigten anerkannt hat und bestimmte Geldbeträge eingezogen und der Geschädigten übertragen werden. Die Gerichtskosten und Prozessentschädigung wurden festgelegt. Der Angeklagte wurde verpflichtet, dem Staat einen Vermögensvorteil zu zahlen. Das Urteil ist rechtskräftig, und der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde teilweise aufgeschoben.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2002 28

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2002 28
Instanz:Obergericht
Abteilung:Handelsgericht
Obergericht Entscheid AGVE 2002 28 vom 17.09.2002 (AG)
Datum:17.09.2002
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2002 28 S.87 2002 Strafrecht 87 IV. Strafrecht 28 Art. 261bis StGB, die Voraussetzung der Öffentlichkeit bei der Rassendiskriminierung;...
Schlagwörter : Person; Personen; Äusserung; Gespräch; Risiko; Adressaten; Umstände; Recht; Urteil; Vorinstanz; Öffentlich; Personenkreis; Weiterverbreitung; Tatbestand; Gespräche; Öffentlichkeit; Eingangsbereich; Adressatenkreis; Rasse; Tatbestands; Beziehung; Risikos; Selbstbedienungsladen
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:123 IV 202; 126 IV 176; 126 IV 20;
Kommentar:
Schweizer, Trechsel, , 2. Aufl., Zürich, ; Art. 261 bis , 1997
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2002 28

2002 Strafrecht 87

IV. Strafrecht

28 Art. 261bis StGB, die Voraussetzung der Öffentlichkeit bei der Rassendis- kriminierung; Zusammenfassung der Rechtsprechung. Der Eingangsbereich eines Selbstbedienungsgeschäfts ist grundsätzlich als öffentlich zu qualifizieren. Dies führt jedoch nicht dazu, dass jedes Gespräch an diesem Ort als an einen unbestimmten Adressatenkreis ge- richtet zu gelten hätte.
Aus dem Urteil des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 17. September 2002
i.S. StA gegen M.S.
Aus den Erwägungen
c) aa) Wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten in anderer Weise eine Person eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt diskriminiert, wird mit Gefängnis mit Busse bestraft (Art. 261
bis Abs. 4 StGB). Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil die Tatbestandsvoraussetzungen korrekt aufgeführt, und es kann darauf verwiesen werden (Urteil S. 3 f.). Die Verwirklichung des in Frage stehenden Tatbestands von Art. 261bis Abs. 4 StGB verlangt, dass die Herabsetzung Diskriminierung öffentlich erfolgt. Öffentlich ist eine Äusserung nach allgemeiner Auffassung, wenn sie von unbestimmt vielen Personen von einem grösseren, nicht durch persönliche Beziehungen zusammenhängenden Personenkreis wahrgenommen werden kann (BGE 123 IV 202 E. 3d S. 208; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N 3a zu Art. 259, N 3 zu Art. 261 und N 15 zu Art. 261bis; BGE, Kassationshof, vom 30. Mai 2002 i.S. R. B., S. 6 mit weiteren Hinweisen [6S.635/2001]).
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Ob Öffentlichkeit gegeben ist, hängt von den gesamten Umständen ab, deren Tragweite unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der in Betracht fallenden Strafbestimmung und des dadurch geschützten Rechtsguts zu bewerten ist. Dazu gehören u.a. einerseits der Ort, an dem die Äusserung getätigt wird, und andererseits, bei Äusserung gegenüber einem bestimmten begrenzten Personenkreis, die Zahl der Adressaten und die Beziehung des Urhebers der Äusserung zu diesen, wovon u.a. auch abhängt, wie hoch das Risiko einer Weiterverbreitung der Äusserung durch einzelne Adressaten ist (vgl. BGE 126 IV 176 E. 2c-e S. 178 ff.; BGE 126 IV 20 E. 1d, S. 25 f.; BGE vom 30. Mai 2002 i.S. R.B., a.a.O., S. 7). Eine Äusserung, die an einem Ort getan wird, wo sie von unbestimmt vielen Personen wahrgenommen werden könnte, kann auch dann eine öffentliche sein, wenn sie tatsächlich nur von zwei Personen zur Kenntnis genommen wird (BGE 126 IV 176 E. 2c/aa, S. 178 f.; BGE vom 30. Mai 2002 i.S. R.B., a.a.O., S. 7). Da das Risiko der Weiterverbreitung nie ausgeschlossen werden, sondern nur grösser kleiner sein kann, ist eine an wenige Personen gerichtete Äusserung nicht schon dann öffentlich, wenn das Risiko gross ist, sondern nur, wenn die Äusserung tatsächlich an einen grösseren Personenkreis weiterverbreitet wird. Das Ausmass des Risikos selbst ist als solches nur für den subjektiven Tatbestand von Bedeutung (eingehend zur Frage des Risikos der Weiterverbreitung BGE 126 IV 176 E. 2e S. 180 f.) bb) (...) cc) (...) Richtig ist die Feststellung der Vorinstanz, der Eingangsbereich und der Einkaufsladen der Coop-Filiale in X. seien als öffentlich zu qualifizieren, falsch allerdings die Folgerung, dies bedeute, dass Gespräche, die an diesen Orten stattfinden, immer als öffentlich und an einen unbestimmten Adressatenkreis gerichtet zu bezeichnen wären, denn es kommt auch hier auf die konkreten Umstände an. In aller Regel werden private Gespräche in um einen grösseren Selbstbedienungsladen, wie es der Coop in X. ist, abgesehen von zusammenhangslosen Gesprächsfetzen, nur von den Beteiligten wahrgenommen. Das Mitverfolgen durch Dritte bedürfte deren unmittelbare Nähe, z.B. beim Anstehen an der Kasse. Solche Umstände müssten sich jedoch aus dem Sachverhalt konkret erge-
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ben, und eine verallgemeinernde Aussage, wie sie die Vorinstanz dazu gemacht hat, reicht zur Qualifikation als öffentliches Gespräch, d.h. dass unbestimmt viele Personen es verfolgen könnten, nicht aus. Grundsätzlich bleibt es somit dabei, dass Gespräche von verschiedenen Personen in einem grösseren Selbstbedienungsladen nicht ohne Vorliegen besonderer Umstände als öffentlich bezeichnet werden können. Dies ist ohne weiteres dann der Fall, wenn das Gespräch lautstark geführt wird die Äusserungen gar in einem Ausrufen bestehen (vgl. BGE vom 30. Mai 2002 i.S. R.B., a.a.O. S. 8).

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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